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SATZUNG

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An dieser Stelle findet Ihr die Satzung des Surge OFC United e.V., die bei der Gründungsversammlung am 21. Oktober 2023 verabschiedet wurde  Personen, die dem Fanclub beitreten wollen, müssen den Bedingungen dieser Satzung zustimmen.

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Stand der Satzung: 19.12.2023, Notwendige Satzungsänderungen für die Eintragung aus der Vorstandssitzung am 19.12.2023 aufgenommen 

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§ 1 Name und Sitz

1.1      Der Verein trägt den Namen Surge OFC United e.V.

1.2      Der Verein verfügt über ein eigenes Logo.

1.3      Der Verein hat seinen Sitz in Kernen.

1.4      Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

1.5      Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.2      Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur sowie des Sports.

2.3      Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von gemeinsamen Aktivitäten im sportlichen Zusammenhang, die Ausschreibung von Projekten zur künstlerischen Verwirklichung von vereinsnahen Motiven sowie die kulturelle Vernetzung von Gleichgesinnten erreicht.

2.4      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.5      Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8      Die Vergabe von Aufträgen an vereinsnahe Firmen bzw. in denen Vorstandsmitglieder beschäftigt sind bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Vorstand.

2.9      Alle wahrgenommenen Funktionen und Aufgaben sind ausschließlich ehrenamtlicher Art.

2.10    Der Verein verfolgt seine Zwecke unter Wahrung der ethischen, politischen und religiösen Neutralität.

 

§ 3 Selbstverständnis des Vereins

3.1      „Football is family!“ Der Sport ist für alle da und der Verein setzt sich für eine familiäre Atmosphäre ohne Aggressionen, Anfeindungen und Rassismus ein.

3.2      Alle Menschen sind gleich und niemand wird nach seiner Kultur, Religion, ethnischer Herkunft oder sexueller Orientierung beurteilt.

3.3      Die Würde und persönlichen Grenzen eines Jeden sind zu respektieren.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1      Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

4.2      Der Antrag der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Formblatt oder per Online-Formular. Der Vorstand des Surge OFC United e.V. entscheidet anschließend über den Beitritt.

4.3      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, ausgebliebene Erneuerung der Zahlung des Jahresbeitrags, Ausschluss oder Tod.

4.4      Ein Austritt ist jederzeit und nach Ankündigung möglich, eine Erstattung gezahlter Beiträge oder Anteile erfolgt nicht.

4.5      Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder mit dem Jahresbeitrag über 4 Wochen im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.6      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden.

4.7      Mitgliedsanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

4.8      Aktiv stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht unter 16-jähriger Mitglieder ist nicht an deren gesetzlichen Vertreter übertragbar, sie nehmen die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedschaft selbst wahr.

 

§ 5 Beiträge

5.1      Die Mitglieder haben die Möglichkeit eine Einzelmitgliedschaft oder eine Familienmitgliedschaft abzuschließen. Unter die Familienmitgliedschaft fallen maximal zwei Erwachsene eines Haushaltes sowie eigene Kinder bis 16 Jahren.

5.2      Der Mitgliedsbeitrag für Einzel- und Familienmitgliedschaften wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.

5.3      Eventuell anfallende Kosten für die Zahlung des unter 5.2 genannten Mitgliedsbeitrages sind ausschließlich vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

5.4      Will ein Mitglied seine Zugehörigkeit um eine oder mehrere Personen erweitern, kann es, um von Einzel- auf Familienmitgliedschaft umgestellt zu werden, die Differenz zwischen beiden Beträgen zuzahlen.

5.5      Der Mitgliedsbeitrag wird bei Beitritt jeweils für das laufende Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) in voller Höhe fällig. Bei Beitritt ab dem 1. Oktober gilt der Beitrag bereits für das Folgejahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

6.1      Organe des Vereins sind

6.1.1   Die Mitgliederversammlung

6.1.2   Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1      Für die Mitgliederversammlung gilt folgendes

7.1.1   Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, sowie dann, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder 25% der Mitglieder des Vereins es schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

7.1.2   Die Mitgliederversammlung wird durch elektronische Einladung der Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Termin zuzusenden.

7.1.3   Anträge für die Mitgliederversammlung bedürfen der Textform und müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. Satzungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern zudem mindestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zugesendet werden.

7.1.4   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die effektiv erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

7.1.5   Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

7.1.6   Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

7.1.7   Jedes Mitglied hat jeweils eine Stimme.

7.1.8   Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn die anstehende Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

7.1.9   Mitglieder, die ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht gewählt werden.

7.1.10 Eine Stimmberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.

7.2      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

7.2.1   Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer für zwei Amtsjahre.

7.2.2   Die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Billigung des Geschäfts- und Kassenberichts, eventuelle Satzungsänderungen sowie die Bestätigung von Protokollen vorheriger Mitgliederversammlungen.

7.2.3   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sind die von Gesetz oder durch die Satzung geregelten Fälle. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss eine Wahlkommission bestimmt werden, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Die Beisitzer unterstützen den Wahlleiter in seinen Aufgaben.

7.2.4   Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt. Wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden.

7.2.5   Die Mitgliederversammlungen sind mit ihren Beschlüssen von einem Schriftführer zu protokollieren, zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8 Der Vorstand

8.1      Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Diese sind

8.1.1   Der 1. Vorsitzende

8.1.2   Der 2. Vorsitzende

8.1.3   Der Finanzbeauftragte

8.1.4   Der Mitgliederbeauftragte

8.1.5   Der Fanbeauftragte

8.2      Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen.

8.3      Die Vertretungsbefugnis nach außen obliegt ausschließlich dem 1. Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten gemäß § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende und der Finanzbeauftragte sind einzeln berechtigt, den Verein alleinverantwortlich zu vertreten.

8.4      Wahl des Vorstandes

8.4.1   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Amtsjahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden gestaffelt in zwei Blöcken gewählt, so dass in jedem Jahr nur eine Hälfte des Vorstandes gewählt wird, während die andere Hälfte noch ein weiteres Jahr im Amt bleibt. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.

8.4.2   Der erste Vorstandsblock besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Mitgliederbeauftragten und dem Fanbeauftragten, der zweite Vorstandsblock besteht aus dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten.

8.4.3   Wird ein Mitglied aus dem einen Vorstandsblock in den anderen Vorstandsblock gewählt oder tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird ein Nachfolger in einer Ergänzungswahl für eine Amtszeit von nur einem Jahr gewählt. Damit bleibt die Staffelung erhalten.

8.4.4   Wird im ersten Wahlgang zu einem Vorstandsposten keine einfache Mehrheit erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch dort keine einfache Mehrheit erreicht, so muss die Vorschlagsliste neu eröffnet werden und ein neuer erster Wahlgang beginnt. Ist nach drei Wiederholungen immer noch keine einfache Mehrheit erreicht, so bleibt der Vorstandsposten unbesetzt.

8.4.5   Gibt es für einen Vorstandsposten keine Vorschläge von Seiten der Mitgliederversammlung, so bleibt der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt, kann dort allerdings nachgewählt werden.

8.4.6   Die Wahl des Vorstands ist öffentlich.

8.4.7   Die Wahl der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus den Stimmen aller wahlberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Für Mitglieder, die nicht in Präsenz an der Versammlung teilnehmen können, soll – sofern technisch vor Ort umsetzbar – eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Stimme online abzugeben (Innovationsklausel). Der Vorstand entscheidet zu Beginn der Mitgliederversammlung, ob die Gegebenheiten eine Stimmabgabe von Nicht-Anwesenden zulassen.

8.4.8   Eine Wahlberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.

8.5      Die Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandssitzungen [1] 

8.5.1   Der 1. Vorsitzende oder stellvertretend der 2. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen sowie öffentliche Veranstaltungen.

8.5.2   Die Protokollierung der Vorstandssitzungen wird wechselweise von einem der Vorstandsmitglieder übernommen.

8.5.3   Der Finanzbeauftragte führt verantwortlich die Kasse, die Konten und das Kassenbuch des Vereins.

8.5.4   Der Mitgliederbeauftragte führt die Mitgliederliste, leitet die Kommunikation bezüglich der Mitgliedschaften und ist für alle weiteren Belange rund um die Verwaltung der Mitglieder zuständig.

8.5.5   Der Fanbeauftragte ist für die interne und externe Kommunikation des Vereins mit Fans und anderen Organisationen verantwortlich.

8.6      Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vereins in seine eigenen Reihen kooptieren. Erfolgte Kooptationen sind den Mitgliedern des Vereins spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung mit Nennung des Aufgabenfeldes und Namens mitzuteilen. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.

 

§9 Geschlechterparität im Vorstand

9.1      Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Vorstand ausgewogen mit Männern und Frauen zu besetzen. Dieses Ziel dient der Förderung der Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt im Verein, um unterschiedliche Perspektiven und Erfahrungen in die Entscheidungsprozesse einzubringen.

9.2      Zur Umsetzung dieses Ziels sollen bei der Wahl oder Benennung von Vorstandsmitgliedern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Vorstand ausgewogen mit Männern und Frauen besetzt ist. Hierzu können beispielsweise gezielte Nominierungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Schulungen für potenzielle Kandidaten und Kandidatinnen gehören.

9.3      Der Verein verpflichtet sich, die Umsetzung dieses Ziels regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Geschlechterparität im Vorstand erreicht wird und aufrechterhalten bleibt.

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§10 Vertrauenspersonen für Mitgliederanliegen

10.1    Der Vorstand benennt mindestens eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson für Mitgliederanliegen, die als Ansprechpartner für sämtliche Angelegenheiten dienen, bei denen Mitglieder sich jemandem im Verein anvertrauen möchten.

10.2    Die Vertrauenspersonen sind dazu verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die ihnen von Mitgliedern anvertraut werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Meldepflichten.

10.3    Die Hauptaufgabe der Vertrauenspersonen liegt darin, den Mitgliedern Unterstützung anzubieten, Informationen über Hilfsangebote bereitzustellen und gegebenenfalls bei der Initiierung von geeigneten Maßnahmen innerhalb des Vereins behilflich zu sein.

10.4    Die Vertrauenspersonen haben gegenüber dem Vorstand Rechenschaft abzulegen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet, Details von Einzelfällen preiszugeben, es sei denn, dies ist zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich.

10.5    Die Vertrauenspersonen können durch den Vorstand abberufen werden.

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§ 10 Kassenprüfer

10.1    Mit dem zweiten Vorstandsblock werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

10.2    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

10.3    Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich der Kassenbücher, mindestens einmal im Jahr im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser darüber Bericht zu erstatten.

10.4    Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht auf Einblick in die Kasse, einschließlich der Kassenbücher (unvermutete Prüfung).

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§ 11 Entziehung der Rechtsfähigkeit und Auflösung

11.1    Sollte die Anzahl der Mitglieder unter 3 herabsinken, so kann von Amts wegen die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

11.2    Der Entzug der Rechtsfähigkeit und oder die Auflösung ist im Vereinsregister einzutragen.

11.3    Der Verein kann durch den Beschluss von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

11.4    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation Förderverein Hospiz Stuttgart.

11.5    Die Vermögensverwendung gemäß Absatz 11.4 darf erst erfolgen bzw. zur Ausführung gelangen, wenn das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

11.6    Für die satzungskonforme Liquidation des Vereines hat der Vorstand Sorge zu tragen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1    Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.

12.2    Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.

12.3    Im Falle des Unwirksamwerdens einer Bestimmung oder der Feststellung der Unwirksamkeit einer Bestimmung hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung diese durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen.

12.4    Abweichend von § 8 wird auf der Gründungsversammlung des Vereins der gesamte Vorstand gewählt. Der erste Vorstandsblock wird dabei für zwei Amtsjahre gewählt, der zweite nur für ein Amtsjahr.

12.5    Die Gründungskosten trägt der Verein.

12.6    Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Stuttgart

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